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Foto: ADFC Köln
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Die neue StVO: Das hat sich geändert
Wir geben einen Überblick was sich alles durch die Überarbeitung der StVO geändert hat. Uns freut, dass der Mindestüberholabstand 1,50 m jetzt Pflicht ist.
Außerorts sind es sogar zwei Meter. Das galt zuvor schon durch Gerichtsentscheidungen, steht jetzt aber ausdrücklich in der StVO. Die Regelung gilt nach der Gesetzesbegründung unabhängig davon, ob Radfahrende auf der Fahrbahn, auf „Schutzstreifen“, Radfahrstreifen oder geschützten Radfahrstreifen („Protected Bikelanes“) unterwegs sind. Faktisch bedeutet diese Regel ein Überholverbot an Stellen, die nicht die notwendige Breite haben.
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