Neue Straßenverkehrsordnung in Kraft
Neue Schilder für Radfahrende kommen auch - ADFC sammelt Vorschläge für Bonn, sammeln Sie mit!

Seit Dienstag, 28.4.20 ist die Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Wenn auch nicht alle Forderungen des ADFC erfüllt wurden, enthält die StVO-Novelle doch zahlreiche Verbesserungen für Radfahrende. Autofahrende müssen sich auf neue bzw. erhöhte Geldbußen für verbotswidriges Parken auf Geh- und Radwegen, unerlaubtes Halten auf Schutzstreifen sowie Parken und Halten in zweiter Reihe einstellen. Auch durch viele weitere neue Regeln wird der Radverkehr gestärkt.
 
 
Das ändert sich für Radfahrer
 
Zu zweit nebeneinander:
Bislang lautete die Grundregel: Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden. Mit der StVO-Novelle ist es jetzt ausdrücklich erlaubt, dass man zu zweit nebeneinander mit dem Rad fahren darf. Anderer Verkehr darf dadurch zwar nicht behindert werden, aber solange genug Platz zum Überholen ist, ist keine Behinderung gegeben. 

Radeln auf dem Gehweg wird teurer
Zum Schutz von Fußgängern wird das Bußgeld für regelwidriges Radfahren auf Gehwegen auf 55 bis 100 Euro erhöht. Der ADFC weist seit Langem darauf hin, dass das Radfahren auf Gehwegen rücksichtslos und gefährlich ist. Gleichzeitig bekräftigt er die Forderung nach durchgängigen Qualitätsradwegenetzen, denn Radfahrende weichen meist dann auf Gehwege aus, wenn Radwege fehlen.
 
Mindestüberholabstand für Kfz
Ab sofort gilt für Kraftfahrzeuge ein Mindestüberholabstand von 1,5 Metern innerorts und von 2 Metern außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugen. Bisher forderte die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“. Faktisch bedeutet diese Regel ein Überholverbot an Stellen, die nicht die notwendige Breite haben. 
 
Personenbeförderung auf Fahrrädern
Auf Fahrrädern dürfen künftig Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.
 
Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts
Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t wird aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Gerade beim Rechtsabbiegen von Lkw kam es in der Vergangenheit immer wieder zu schlimmen, oft tödlichen Unfällen, weil Radfahrer übersehen wurden. Zuletzt wurde im Juni 2019 in Bonn eine Radfahrerin an der Kreuzung Bornheimer Straße/Heinrich-Böll-Ring von einem Lastwagen erfasst und getötet. Verstöße können künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
 
Erweiterung der Erprobungsklausel
Bislang haben die Länder bereits die Möglichkeit, verkehrsregelnde oder verkehrssichernde Maßnahmen zeitlich und örtlich begrenzt zu erproben. Die Durchführung solcher Verkehrsversuche wird durch die StVO-Novelle vereinfacht. Der Bund plant darüber hinaus eine weitergehende Öffnung des Straßenverkehrsrechts für Verkehrsversuche auf Gesetzesebene. Der ADFC Bonn/Rhein-Sieg hatte kürzlich gefordert, die Stadt solle beim Land einen Verkehrsversuch beantragen, der flächendeckend Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit in ganz Bonn vorsieht. Dann müsste nur noch auf einzelnen Straßen ein zulässiges höheres Tempolimit ausgeschildert werden.
 
Vermehrte Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrende in Gegenrichtung
Im Rahmen einer Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO sollen in diesem Jahr die zuständigen Straßenverkehrsbehörden verstärkt zur Prüfung der Öffnungsmöglichkeit von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radfahrende ermuntert werden. Ziel ist es, hierdurch die Zahl der in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen zu vergrößern. 
 
Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Die Straßenverkehrsbehörden können jetzt – z. B. an Engstellen ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen, also auch Fahrrädern, für mehrspurige Kraftfahrzeuge anordnen. Hierfür wird ein neues Verkehrszeichen eingeführt.
 
Grünpfeil ausschließlich für Radfahrer
Mit der StVO-Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wird ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.
 
Einrichtung von Fahrradzonen 
Analog zu Tempo 30-Zonen sollen die Straßenverkehrsbehörden zukünftig auch Fahrradzonen unter erleichterten Voraussetzungen anordnen können. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen: Für den Kfz-Verkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Auch Elektrokleinstfahrzeuge sollen hier künftig fahren dürfen.
 
Vereinfachung für Lastenfahrräder
Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, wird ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ eingeführt, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können. 
 
Wo fehlen Schilder? Schreiben Sie uns!
Die StVO-Novelle sieht etliche neue Schilder vor, die Verbesserungen für den Radverkehr bringen sollen. Wer, wenn nicht die Radfahrenden, wüssten am besten, wo die neuen Schilder Sinn machen. 
Wo sollten Überholverbote von Zweirädern eingerichtet werden? Wo ist ein Rechtsabbiegepfeil sinnvoll?
Wo sollten Tempo-30-Straßen zu Fahrradzonen zusammengefasst werden? Wo wären ideale Standorte für Lastenräderparkplätze?

Schicken Sie uns Ihre Vorschläge, wenn Sie Ideen haben, wo eines der neuen Schilder sinnvoll wäre. Am besten mit Foto und genauer Standortangabe per Mail an info@adfc-bonn.de
Redaktion: Ulrich Keller, Martina Menz, Satu Ulvi, Verena Zintgraf, Werner Böttcher, Bernhard Meier

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