Fahrradbeleuchtung - Was ist neu im §67 und 67a?
Der Paragraph 67 wurde im Sommer diesen Jahres komplett neu gefasst und soll aus Sicht des Verkehrsministeriums jetzt zeitgemäßer und praxisnäher sein. Das ist in großen Teilen auch gelungen. Der Fahrradmarkt entwickelt sich allerdings rasant und deshalb muss man immer wieder den Einzelfall bewerten. Zwei wichtige Punkte stehen bereits am Anfang des Paragraphen: Erstens darf Fahrradbeleuchtung nun auch mit Batterien ausgerüstet sein. Bislang waren nur Akkus (wie etwa auch beim E-Bike) bzw. „wieder aufladbare Energiespeicher“ als Alternative zum Dynamo möglich.
 
 
Auch müssen abnehmbare Leuchten nicht mehr ständig mitgeführt werden. Laut Gesetzestext müssen diese nur bei Dämmerung, Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse erfordern angebracht werden. Das ist ein Schritt in Richtung Praxis und Realität. Welcher Mountainbiker führt seine Lampe bei einer Tagestour bei strahlendem Sonnenschein mit? Trotzdem darf man jetzt nicht leichtsinnig werden, muss also die Dämmerung immer im Auge behalten und die Tour entsprechend planen.

Alle am Rad angebrachten Leuchtmittel benötigen das amtliche Prüfzeichen, bestehend aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben „K“ und einer Ziffernfolge. Alles, was das Prüfzeichen nicht trägt, darf weder als Fahrradbeleuchtung verkauft noch am Rad verbaut werden. Das gilt auch für die beliebten Blinklichter, die generell am Rad nicht erlaubt sind. Für Zusatzleuchten, die am Körper getragen werden, gibt es keine Einschränkungen, solange sie andere Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigen. Helle Stirnlampen sind daher im Verkehr nicht zulässig, da sie entgegenkommende Verkehrsteilnehmer in gefährlicher Weise blenden.

Zur korrekten Fahrradbeleuchtung gehört nun:

Ein Frontscheinwerfer mit weißem Reflektor, ein Rücklicht mit rotem Reflektor, der zweite rote Reflektor wurde gestrichen, außerdem entweder umlaufende Reflexstreifen an Vorder- und Hinterreifen oder gelbe Reflektoren in den Speichen oder auch reflektierende Speichensticks in allen Speichen sowie je zwei gelbe Reflektoren an den Pedalen.

Dem aktuellen Stand der Technik entspricht die Neuerung, dass Scheinwerfer ab sofort mit Tagfahr- und Fernlicht ausgestattet sein dürfen. Auch ein ins Rücklicht integrierte Bremslicht ist nun erlaubt.

Neu ist auch die Regelung, dass zwei Scheinwerfer oder Rückstrahler am Rad angebracht werden dürfen. Bei Rädern über einem Meter Breite ist dies sogar vorgeschrieben – auf Lastenräder kann das zutreffen.

Ebenfalls neu ist, dass nun auch das Anbringen von Blinkern zur Anzeige des Richtungswechsels bei mehrspurigen Fahrzeugen, wo ein Handzeichen nur schwer erkennbar ist, erlaubt ist. Bisher gibt es jedoch nur die recht teure Version eines Liegeradherstellers.

Aber Vorsicht: Blinkende Front- und Rückleuchten bleiben weiterhin am Rad verboten. Diese dürfen aber als Zusatzleuchten am Körper getragen werden.

Doch auch für Fahrradanhänger hat sich einiges geändert: Das Bundesverkehrsministerium hat die StVZO zusätzlich um den Paragraphen 67a erweitert. Dieser regelt erstmalig die Beleuchtung an Fahrradanhängern. Bislang war etwa fragwürdig, ob eine rote Schlussleuchte überhaupt erlaubt sei. Für Radanhänger, die ab dem 1. Januar 2018 verkauft werden, gelten nun konkrete Vorgaben. So müssen Anhänger ab 600 Millimeter Breite mit zwei weißen Reflektoren nach vorne sowie einer roten Schlussleuchte auf der linken Seite sowie zwei roten Reflektoren ausgestattet sein. Anhänger mit mehr als 1.000 Millimeter Breite benötigen zusätzlich eine weiße Frontleuchte. Unabhängig von der Breite dürfen ein weiteres Rücklicht sowie noch weitere Reflektoren verbaut sein. Auch das Anbringen von Blinkern zum Richtungswechsel ist erlaubt.

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass mindestens 50 Prozent der Schlussleuchte des Rades sichtbar sein müssen. Ist dies durch einen Anhänger nicht der Fall, muss dieser zusätzlich mit einer Schlussleuchte ausgestattet werden.

Doch welche Beleuchtuing am Fahrrad auch montiert ist, wichtig ist dass diese auch funktioniert und genutzt wird: Nur Armleuchter fahren ohne Licht!
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