Die neue StVO gilt!
Das Bundesverkehrsministerium hat eine Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung erarbeitet. Mit der StVO-Novelle sollen einige Verbesserungen für den Radverkehr erreicht und das Radfahren sicherer gemacht werden. Wir stellen an dieser Stelle einige der wesentlichen Änderungen und deren Auswirkungen auf den Kölner Straßenverkehr vor.
 
 
§ 2: Nebeneinanderfahren
Die Erlaubnis zum Nebeneinanderfahren von Radfahrenden wird nun deutlicher und klarer formuliert. Radfahrende dürfen zu zweit nebeneinander fahren, wenn anderer Verkehr nicht behindert wird. In Köln ist das in den meisten Nebenstraßen ausdrücklich erlaubt, da dort ein Überholen mit ausreichendem Abstand ohnehin nicht möglich ist.

§ 5: Überholen
Beim Überholen von Radfahrenden gilt mit der neuen StVO ein Mindestabstand von anderthalb Metern innerorts und zwei Metern außerorts. Die bisher nur gerichtlich festgelegten Abstände finden damit endlich ihren Weg in die StVO. Das ist auch ein großer Erfolg des ADFC Köln, der mit seiner bundesweiten Abstandskampagne zu dieser Änderung beigetragen hat. Die Kölner Polizei ist nun aufgefordert den Überholabstand auch im Alltag durchzusetzen.
Zusätzlich wurde ein neues Schild für ein Fahrradüberholverbot eingeführt. In der Volksgartenstraße werden Radfahrende immer wieder mit geringstem Abstand überholt, da die überbreite Fahrbahn Autofahrende zum gefährlichen Überholen einlädt. In der engen Stammheimer Straße wurde eine Radfahrerin sogar bei einem waghalsigen Überholvorgang eines Linienbusses getötet. Das neue Verkehrsschild würde sich in Köln daher u.a. dort und in vielen vergleichbaren Straßen anbieten.

§ 9: Abbiegen
Fehler beim Abbiegen sind seit vielen Jahren die häufigste Ursache von Verkehrsunfällen mit Radfahrenden in Köln. Wer Radfahrende beim Abbiegen gefährdet, muss zukünftig 140 statt bisher 70 Euro zahlen und erhält einen Monat Fahrverbot.
Für Kraftfahrzeuge über 3,5 t gilt beim Rechtsabbiegen nun Schritttempo, wenn mit Radfahrenden zu rechnen ist. Von dieser Regelung sind größere Lieferwagen („Sprinter“) und LKW betroffen. Die Fahrer erhalten so mehr Zeit, um die Abbiegesituation aufmerksam zu überblicken. Wer sich nicht daran hält, muss mit 70 Euro Bußgeld und einem Flensburg-Punkt rechnen.
Der in Köln im Rahmen eines Pilotversuchs an einigen Stellen angebrachte Grünpfeil für Radfahrende gelangt nun auch in die StVO. Bereits vor fünf Jahren hatten wir dies in einem Fernsehbeitrag gefordert. Vorschläge für geeignete Kreuzungen sollten Leser*innen der fahrRAD! an die Stadtverwaltung senden (strassen-verkehrsentwicklung@stadt-koeln.de).

§ 12: Halten und Parken
Das Parken auf Geh- und Radwegen kostet nun 55 bis 100 Euro, bei Gefährdung kann es sogar einen Punkt in Flensburg geben. Diese deutlich erhöhten Bußgelder ermöglichen es dem Ordnungsamt endlich, Parkverstöße kostendeckend zu verhängen. So dürfte die Motivation der Stadtverwaltung größer sein, dem Thema endlich intensiver nachzugehen.
Das Parkverbot vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen wurde neben Radwegen auf acht Meter ausgeweitet. Hier hätten wir uns gewünscht, dass dies an allen Kreuzungen gilt, um die Sichtbehinderungen zu verbessern. Sieht man sich die zugeparkten Kreuzungen an vielen Kölner Straßen an, ist seitens der Stadt Köln kein Wille zum Freihalten der Kreuzungsbereiche erkennbar.
Die Stadt Köln bewirbt das erlaubte Halten von bis zu drei Minuten auf Schutzstreifen noch immer in Bürgerveranstaltungen, wie zum Beispiel bei der Umgestaltung der Berrenrather Straße. Mit der Reform wurde dies nun endlich verboten. Das Ordnungsamt kann nun direkt einschreiten, so dass eine signifikante Verbesserung in vielen Kölner Geschäftsstraßen möglich wird.

§ 21: Personenbeförderung von Erwachsenen auf Fahrrädern
Mit der StVO-Novelle wird nun erstmals auch die Personenmitnahme auf Erwachsene ausgeweitet. War bislang nur die Beförderung von Kindern in geeigneten Kindersitzen oder -anhängern erlaubt, dürfen nun auch Erwachsene transportiert werden, wenn das Fahrzeug dazu gebaut und eingerichtet ist. Das gilt z.B. bei Rikschas oder einigen Lastenrädern.

Neue Verkehrszeichen
Ähnlich der Tempo-30-Zone sind nun auch zusammenhängende Fahrradzonen möglich. Im Radverkehrskonzept Innenstadt sind zum Beispiel zahlreiche Fahrradstraßen im Georgsviertel geplant, die zu einer gemeinsamen Fahrradzone werden könnten. Ebenso ist dies in großen Teilen Ehrenfelds für das dort entstehende Radverkehrskonzept denkbar.
Wir begrüßen, dass nun auch Lastenradparkplätze explizit ausgeschildert werden können. Durch die Umwandlung von Kfz-Stellplätzen in Geschäftsstraßen und Wohngebieten lassen sich so endlich Räume zum Abstellen von Lastenrädern außerhalb der Gehwege schaffen. Dies ist in Köln nach der erfolgreichen kommunalen Lastenradfinanzierung auch absolut notwendig.
Das neue Schild zur Ausweisung von Radschnellwegen wird in Köln leider nicht so schnell zum Einsatz kommen, da sich die Umsetzung des bisher einzigen geplanten Radschnellwegs nach Frechen weiter verzögert. Hier könnten dann auch die neuen Haifischzahn-Markierungen zum Einsatz kommen. Diese verdeutlichen bereits heute an einzelnen Stellen in Köln die Vorfahrt von Radwegen nach niederländischem Vorbild und erhalten nun auch einen offiziellen Status.

Gehwegradeln
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass sich die Bußgelder für das Gehwegradeln deutlich erhöhen. Die Strafe wird hier der für Autofahrer angeglichen. Zum einen sollen so Fußgänger besser geschützt werden, zum anderen ist Radfahren auf Gehwegen eine der Hauptursachen von Unfällen, die von Radfahrenden mitverursacht werden. Es ist daher richtig, auch dieses Thema verstärkt anzugehen. Gleichzeitig ist hier die Stadt Köln in der Pflicht, die Gründe für das Ausweichen von Radfahrenden von der Fahrbahn auf das Hochbord zu beseitigen. Außerdem muss die Stadt die Unterscheidbarkeit von Gehwegen und Radwegen verbessern, damit Gehwege von Radfahrenden und Radwege von zu Fuß Gehenden besser erkannt werden.

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Der Artikel erschien zuerst in der fahrRAD! 1/2020.

Neue Spielregeln - Artikel aus der ADFC Radwelt

StVO-Novelle in Kraft getreten

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 27.04.2020

Auszug aus dem Bußgeldkatalog für Radfahrende ab 28.04.2020

Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog, 13. Auflage


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